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Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten in einer Außenprüfung
| In einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung digitalisierte Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Die Speicherung der Daten über den Abschluss der Prüfung hinaus ist durch § 147 Abs. 6 S.2 AO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden ( BFH 16.12.14, VIII R 52/12 ).
Geklagt hatte ein Steuerberater in Einzelpraxis. Der Prüfer hatte die Gewinnermittlungen sowie die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Der Steuerberater bestand aber darauf, dass das FA diese Daten nicht - wie angekündigt - über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern dürfe.
Beeinträchtigung des Schutzes von Steuerdaten
Der BFH folgte der Rechtsauffassung des Klägers. Seine Begründung mache hinreichend deutlich, dass er in der weitgehend uneingeschränkten Speicherung der von ihm bei einer Außenprüfung zu überlassenden Besteuerungsdaten auf mobilen Rechnern der Finanzverwaltung eine durch § 147 Abs. 6 S. 2 AO nicht gedeckte Beeinträchtigung seines Rechts auf Schutz seiner Besteuerungsdaten sieht. § 147 Abs. 6 S. 2 AO gibt der Finanzverwaltung nicht das Recht, durch eine Prüfungsanordnung die ihr für eine Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der Diensträume der Finanzverwaltung zu speichern.
Der BFH gab der Finanzverwaltung daher auf, die Prüfungsanordnung zu ergänzen. Nach dem Satz „Zur Prüfung werden die Daten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger, entsprechend den Grundsätzen zum Datenzugriff zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), benötigt (§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO)“ müsse der Hinweis stehen: „Die Herausgabe erfolgt nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in Ihren Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung der Daten auf einem Rechner in den Diensträumen des Beklagten.“
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.
Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs auf die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen und die Diensträume der Finanzverwaltung folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 BpO 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäftsräumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
PRAXISHINWEIS | In einer Kommentierung bei Haufe (21.8.15) folgert der Kommentator, dass „bei Speicherung auf dem Prüfer-Notebook das Gerät nur beim Steuerpflichtigen oder im FA oder allenfalls für den Transport der Daten zum FA eingesetzt werden darf. Der Prüfer muss die Daten von seinem Notebook bereits nach Prüfungsabschluss löschen, auch wenn sie beim FA bis zur Bestandskraft gespeichert bleiben dürfen. Außerdem darf ein Prüfer, der parallel mit einem weiteren Prüfungsfall beschäftigt ist, wenn er sich in dem einem Betrieb aufhält, streng genommen nicht zugleich auch die Daten des anderen Betriebs auf seinem Rechner haben.“ |