· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Herausgabe von Patientendaten trotz Verschwiegenheitspflicht
Wer als Steuerpflichtiger gegenüber Patienten von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, muss die Datenverarbeitung so organisieren, dass er einerseits seinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nachkommen kann und andererseits die Verschwiegenheit wahrt. Die Finanzbehörde darf auch dann auf den Datenbestand zugreifen, wenn diese Anforderung nicht erfüllt ist (FG Baden-Württemberg 16.11.11, 4 K 4819/08). |
Sachverhalt und Anmerkung
Das Finanzamt forderte bei einer Klinikbetreiberin alle steuerlich relevanten Daten (§ 147 Abs. 1 AO) auf einem Datenträger an, sowie den direkten Zugriff ins Buchhaltungssystem. Weil in den Buchungstexten die Patientennamen erkennbar seien und somit eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht drohe, wies die Klinik die Forderung zurück. Das FG gab dem Finanzamt Recht. Es sah insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klinik ein Strafrisiko wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) drohe.
Praxishinweis
In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des FG Nürnberg (30.7.09, 6 K 1286/2008) interessant. Danach darf das Finanzamt den Steuerberater auch dann dazu auffordern, der Behörde Datenträger mit steuerlich relevanten Daten zu überlassen, wenn sich darauf schutzwürdige Daten der Mandanten befinden. Die Datenbestände sind vom Steuerberater so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme keine geschützten Bereiche tangiert werden können. So ist der Datenzugriff nach allgemeiner Auffassung nicht deshalb ermessenswidrig, weil eine Trennung zwischen steuerlich relevanten und nicht relevanten Daten nicht möglich ist.