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  • · Nachricht · Betriebsprüfungen

    Anschlussprüfungen sind auch bei kleinen Betrieben zulässig

    | Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben gesetzlich nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind. Daher dürfen die Finanzämter selbst kleinste Betriebe einer Anschlussprüfung unterwerfen (BFH 7.6.22, VIII B 105/21, Beschluss). |

     

    Geklagt hatte ein Freiberufler, dessen Betrieb nach § 32 Abs. 4 i. V. m. § 3 BpO als Kleinstbetrieb eingeordnet worden war. Die Betriebsprüfung verfügte nach erfolgter steuerlicher Außenprüfung bei ihm eine nahtlose Anschlussprüfung

     

    Es gibt es ein altes Urteil des BFH, mit dem dieser entschieden hatte, dass Gründe in den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen vorliegen müssen, wenn bei ihm außerhalb des allgemeinen Prüfungsrhythmus eine Betriebsprüfung durchgeführt werden soll (BFH 24.1.85, IV R 232/82). Allerdings hat der BFH diese Entscheidung in der Folge immer wieder relativiert. Salopp gesagt kann ein Finanzamt so oft und so lange prüfen, wie es will, soweit die „Behandlung“ nicht willkürlich oder schikanös ist (z.B. BFH 17.11.92, VIII R 25/89; BFH 15.6.16, III R 8/15 BStBl II 17, 25). In diesem Sinne hatte es der BFH unlängst auch als zulässig erachtet, wenn bei einem Freiberufler eine dritte Anschlussprüfung angeordnet wird, falls entsprechender Klärungsbedarf besteht (BFH 15.10.21, VIII B 130/20, Peters, PFB 22, 210).

    Quelle: ID 48691293