· Fachbeitrag · Betriebsveräußerung
Versteuerung variabler Kaufpreisbestandteile erst bei Zufluss (Earn-Out-Klauseln)
von StB Christian Herold, herold-steuerrat.de
| Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) nicht. Dies gilt auch für Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (BFH 9.11.23, IV R 9/21). |
1. Nachträgliche Erhöhung/Verringerung des Kaufpreises
Wer seinen Betrieb oder seine Praxis ‒ mit Gewinn ‒ verkauft, muss einen entsprechenden Veräußerungsgewinn versteuern, kann für diesen aber unter gewissen Voraussetzungen einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen (§§ 16, 18, 34 EStG). Gewerbesteuerlich wird der Gewinn grundsätzlich nicht erfasst. Häufig kommt es vor, dass der Kaufpreis für den Betrieb oder die Praxis, der mit dem Erwerber vereinbart wird, nicht zu 100 Prozent feststeht, sondern teilweise an bestimmte Umsatz- oder Gewinnziele geknüpft wird, die in der Zukunft liegen. Dadurch kann sich der Kaufpreis im Nachhinein erhöhen oder vermindern. Was wirtschaftlich sinnvoll ist, kann steuerlich allerdings zu folgenden Fragen führen:
Wirkt eine nachträgliche Kaufpreiszahlung auf das Jahr des Betriebsübergangs zurück und ist dementsprechend auch in diesem Jahr zu erfassen? Wird der ursprüngliche Steuerbescheid also gegebenenfalls geändert, weil sich der Kaufpreis "verändert" hat? Oder wird die nachträgliche Kaufpreiszahlung steuerlich erst in dem Jahr erfasst, in dem sie tatsächlich geleistet wird oder in dem sie der Höhe nach endgültig feststeht?
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