· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Halten und Verkauf von Wertpapieren als Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Wertpapiere können in das Betriebsvermögen (BV) eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG (BFH 17.5.11, VIII R 1/08). |
Sachverhalt
Ein Arzt hatte betriebliche Darlehen durch Verpfändung eines mit betrieblichen Mitteln aufgebauten Wertpapierdepots besichert und den Wertpapierbestand als Umlaufvermögen ausgewiesen. Wegen Überentnahmen (u.a. für ein Privathaus) wollte das FA die Darlehenszinsen kürzen. Die Einlage der Wertpapiere erkannte es nicht als kompensierend an.Das FG wies die Klage des Arztes ab: Die Wertpapiere hätten nicht als gewillkürtes BV behandelt werden dürfen. Der BFH hob die Entscheidung zur weiteren Sachverhaltsermittlung auf. Das FG muss nun erneut über den Streitfall entscheiden und dabei aufklären, ob die in den Betrieb eingelegten Geldmarktfonds und Aktien ganz oder zumindest teilweise objektiv - insbesondere nach den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der sowohl die betrieblichen Kredite als auch das Wertpapierdepot verwaltenden Bank - der freiberuflichen Tätigkeit zu dienen geeignet und bestimmt waren oder ob eine Willkürung als BV unzulässig war.
Anmerkungen
Ausgangspunkt des Streitfalls war die Höhe der nicht abziehbaren Schuldzinsen, hinter der sich jedoch das eigentliche Problem verbirgt: Wann kann ein Freiberufler gewillkürtes BV bilden?
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