· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Hohe Hürden für die Einlage von Wertpapieren bei Freiberuflern
| Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn Anschaffung, Halten und Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG ( BFH 17.5.11, VIII R 1/08 ). |
Ein Arzt hatte betriebliche Darlehen durch Verpfändung eines mit betrieblichen Mitteln aufgebauten Wertpapierdepots besichert und den Wertpapierbestand als Umlaufvermögen ausgewiesen. Wegen Überentnahmen (u.a. für ein Privathaus) wollte das FA die Darlehenszinsen kürzen. Die Einlage der Wertpapiere erkannte es nicht als kompensierend an.
Zwar können laut BFH auch Freiberufler gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Bei Geldgeschäften wird aber ein unmittelbarer Zusammenhang zur freiberuflichen Tätigkeit gefordert (Hilfsgeschäft). Dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln angeschafft wurden, in der Gewinnermittlung ausgewiesen werden oder betriebliche Schulden besichern, reicht für sich genommen nicht. Etwas anderes gilt, wenn das verpfändete Depot untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist. Das muss nun das FG prüfen. Anhaltspunkte für ein solches Finanzierungskonzept sind laut BFH eine konkrete Investitionsplanung oder die Tatsache, dass die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank veräußert werden dürfen.
Weiterführender Hinweis
- Betriebsvermögen: Enge Gestaltungsspielräume für Beteiligungen bei Freiberuflern (Kratzsch, PFB 10, 229)