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Kein Löschungsanspruch nach DSGVO, wenn ein Bewertungsportal ungefragt ein Basisprofil anlegt
| Ein Arzt, dessen Basisdaten ungefragt vom Bewertungsportal Jameda übernommen wurden, hat keinen DSGVO-Löschungsanspruch gegen den Anbieter, da für die Speicherung ein berechtigtes Interesse besteht (BGH 15.2.22, VI ZR 692/20). |
Laut BFH hatte Jameda ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO an der Speicherung, insoweit als Jameda aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 GRCh geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermöglicht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste - Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zur Verwirklichung der berechtigten Interessen auch „erforderlich“.
Quelle: ID 48167731