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  • · Nachricht · Bewertungsportale

    Was, wenn es nie einen Kontakt zwischen Bewertetem und Bewertendem gab?

    | Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen (BGH 9.8.22, Az. VI ZR 1244/20). |

     

    Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt sowohl

    • in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist,
    • als auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu BGH 1.3.16, VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rz. 26).

     

    In beiden Fällen darf ein Bewerteter die „Authentizitätsprüfung“ einer Bewertung verlangen, wenn er nicht selbst ohne Weiteres feststellen kann, ob sich ein echter Kunde/Patient geäußert hat. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Kontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Allerdings besteht kein Anspruch auf „Enttarnung“ des Bewertenden, sondern ein Anspruch auf Eintragslöschung.

    Quelle: ID 48608997