· Fachbeitrag · Bilanzierung
Aktivierung des Honoraranspruchs für angefangene Arbeiten des Freiberuflers
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Angefangene Arbeiten sind innerhalb der Bilanz zu aktivieren. Dies gilt auch für Honoraransprüche, soweit bereits ein Vergütungsanspruch vor dessen Fälligkeit entstanden ist. Insoweit hat sich ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut gebildet (FG Thüringen 13.11.19, 3 K 106/19). |
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um durch Bilanzierung ermittelte freiberufliche Einkünfte eines Steuerberaters. Bei diesem wurde für angefangene Arbeiten (in Bezug auf Jahresabschlüsse und Buchführungsarbeiten) ein aktiver Bilanzposten gebildet. Mangels Wirtschaftsgutseigenschaft soll dieser nach Auffassung des Klägers nicht auszuweisen sein.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts waren die angefangenen Arbeiten in Bezug auf Jahresabschlüsse und Buchhaltung durch Bildung eines aktiven Bilanzpostens „unfertige Leistungen“ zu berücksichtigen. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die Arbeiten am Abschlussstichtag bereits realisiert waren, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
Die Forderung war rechtlich bereits entstanden und die für deren Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt. Durch die bereits angefangenen Arbeiten hat sich ein Wirtschaftsgut herausgebildet. Diesem steht das BFH-Urteil vom 26.4.18, III R 5/16 nicht entgegen.
Relevanz für die Praxis
Auf dieser Grundlage dürften insbesondere Betriebsprüfer darauf pochen, für angefangene Arbeiten (pauschale) Ansätze vorzunehmen. Vermeiden Sie Probleme, indem Sie Abschlagszahlungen vereinbaren und als Ertrag erfassen. Neben dem frühzeitigen Liquiditätszufluss und einer Minimierung des Risikos eines Zahlungsausfalls besteht dadurch keine Grundlage, unfertige Leistungen zusätzlich anzusetzen.
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Fraglich ist m. E., weshalb das FG auf den Realisierungstatbestand des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verwiesen und zugleich eine „unfertige Leistung“ angesetzt hat. Denn wurde der Realisierungstatbestand verwirklicht, liegt gerade keine unfertige Leistung vor. Sofern der Realisierungstatbestand nicht verwirklicht wurde, hätte ein Ansatz mit den Herstellungskosten erfolgen müssen. |