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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Weiterhin hoher Abzinsungssatz für zinsfreie Darlehen

    | Der Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent war im Streitjahr 2016 verfassungsgemäß (FG Münster 22.7.21, 10 K 1707/20 E,G, Rev. zugelassen). |

     

    Unternehmen, die eine Bilanz erstellen, müssen dort unter anderem ihre Darlehensverbindlichkeiten ausweisen. Wurde das Darlehen unverzinslich gewährt, ist dieses nach geltender Rechtslage bei seiner Bilanzierung mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Dieser Zinssatz ist aus heutiger Sicht extrem hoch und so mehren sich die Stimmen, die eine Absenkung dieses Zinssatzes fordern. Dies nicht zuletzt angesichts der Entscheidung des BVerfG, wonach der geltende Zinssatz von jährlich 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verfassungswidrig ist. Zwar tolerieren die Verfassungsrichter ein Beibehalten des sehr hohen Zinssatzes für die Zinszeiträume bis Ende 2018. Doch verfassungswidrig ist der Zins bereits seit dem 1.1.14 (BVerfG 8.7.21, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Da liegt es doch quasi auf der Hand, dass auch ein Zins von 5,5 Prozent jeden Rahmen sprengt.

     

    Nicht aber für das FG Münster: Für das Streitjahr 2016 sei der Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent nicht verfassungsrechtlich willkürlich gewählt worden. In diesem Jahr habe der Fremdkapitalmarktzinssatz in unterschiedlichen Konstellationen noch 2,45 bis 3,71 Prozent betragen. Darüber hinaus seien im Einzelfall vorliegende weitere Faktoren wie die Bonität des Schuldners und die fehlende Besicherung des Darlehens einzubeziehen. Die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der so genannten Steuerzinsen, also der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, seien nicht auf den Abzinsungssatz für unverzinsliche Darlehen übertragbar. Denn dieser schöpfe nicht den Nutzungsvorteil für die Überlassung von Kapital ab, sondern stelle eine interne Rechengröße für die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit dar.

    Quelle: ID 47977853

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