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Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung
| Rechnungsangaben „Personalgestellung - Schreibarbeiten“ sowie „andere Kosten: ... Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“ sind keine ausreichende Konkretisierung der abgerechneten Leistungen ( BFH 15.5.12, XI R 32/10 ). |
Geklagt hatte ein Anwalt, der mit einer Steuerberater-GmbH, deren Mitgesellschafter er war, eine Bürogemeinschaft hatte. Er nahm auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch (u.a. Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur) und leistete im Laufe des Jahres hierfür pauschale monatliche Abschlagszahlungen. Die GmbH erteilte unterjährig Rechnungen über diese Abschlagszahlungen. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das FA den Vorsteuerabzug aus den Abrechnungen der GmbH an den Rechtsanwalt. Einspruch und Klage vor dem FG waren erfolglos.
Auch der BFH sah das nicht anders: Fehlen einer Rechnung die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. In diesem Fall beschränkten sich die Rechnungsangaben auf „Personalgestellung - Schreibarbeiten“ sowie „andere Kosten: ... Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“. Sie ermöglichen auch angesichts der für Angaben in einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang. Derartige allgemeine Bezeichnungen allein genügen nicht den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung. Sie schließen eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung nicht aus. So fehlen Angaben zum Umfang der „Personalgestellung - Schreibarbeiten“, z.B. nach der Anzahl der insoweit geleisteten Stunden. Entsprechendes gilt für den Umfang der Überlassung von „Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“. Auch ergibt sich aus dem in der streitbefangenen Rechnung enthaltenen Angabe „Nachzahlungs[Zeitraum] 2008“ keine Quantifizierung der von der GmbH an den Kläger erbrachten Leistungen.
Es kann im Übrigen dahinstehen, ob Angaben tatsächlicher Art im Abrechnungspapier, welche ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, unter der Geltung des die Rechnungs-Richtlinie umsetzenden § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG n.F. noch als ausreichend angesehen werden können (zur Identifizierung des Leistungsgegenstandes unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel unter der Geltung des § 14 UStG a.F., vgl. BFH 24.9.87, V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 88, 688, unter II.7.). Derartige Angaben tatsächlicher Art enthält die streitbefangene Rechnung jedenfalls nicht. Die vorhandene Angabe „lt. mündlicher Vereinbarung“ ist inhaltlich unzureichend. Sie stellt keine eindeutige Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen dar, aus denen der Umfang der abgerechneten Leistungen zu entnehmen wäre.