· Nachricht · Bürokratieentlastungsgesetz
Noch mehr Unternehmen soll die Einnahmen-Überschussrechnung ermöglicht werden
| Mit dem Entwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft von Bürokratie entlasten. Im Fokus stehen dabei die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Diese sollen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.15 beginnen, um 20 % angehoben werden (Bürokratieentlastungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.5.15, Drs. 18/4948). |
Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse soll von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf dann 60.000 EUR erhöht werden. Damit werden mehr Unternehmen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln können.
Zudem soll durch Übergangsregelungen sichergestellt werden, dass die Steuerpflichtigen keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.
Ferner sind u.a. folgende Änderungen geplant:
- Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten für Existenzgründer nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen
- Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten für Existenzgründer nach dem Umweltstatistikgesetz
- Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten