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  • · Nachricht · Corona-Hilfen

    Sind Corona-Hilfen im Sinne der Fünftel-Regelung steuerbegünstigte Entschädigungen?

    | Unternehmer, die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, müssen diese versteuern. Zwar unterliegen die Beträge nicht der Umsatzsteuer, sie erhöhen aber die steuerpflichtigen Betriebseinnnahmen, sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig, und sind daher in der Steuererklärung anzugeben (Zeile 15 der Anlage EÜR und Anlage Corona-Hilfen). Die Frage ist, ob die Corona-Hilfen dem vollen Steuersatz unterliegen oder ob die Tarifermäßigung nach der Fünftel-Regelung in Betracht kommt. |

     

    Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Gleiches gilt für Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit geleistet werden. Geregelt ist dies in § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG. In § 34 EStG wiederum wird bestimmt, dass außerordentliche Einkünfte, zu denen auch die genannten Entschädigungen zählen, nach der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern sind. Und auf den ersten Blick ist das bei den Corona-Hilfen genau der Fall, denn unzählige Selbstständige durften oder konnten ihrer Tätigkeit aufgrund der Corona-Regeln nicht nachgehen, so dass die Corona-Hilfen nichts anderes als Entschädigungen sind.

     

    Aber der Weg zu einer möglichen Anerkennung als steuerbegünstigte Entschädigung wird lang sein, denn die FÄ weigern sich, die Fünftel-Regelung zu gewähren. Sie argumentieren unter anderem damit, dass die öffentliche Hand ein hohes Eigeninteresse an der Gewährung der Hilfen hat und sie aufgrund der besonderen Regularien nicht unmittelbar als Entschädigung gezahlt worden sind. Zudem würden die Corona-Hilfen üblicherweise geringer ausfallen als die entgangenen Betriebseinnahmen. Daher sei eine Tarifermäßigung nicht gerechtfertigt, denn „unterm Strich“ wird der Steuersatz ja trotz der Corona-Hilfen nicht höher als wenn das Jahr „normal“ verlaufen wäre. Damit liegt aber keine außerordentliche Zusammenballung von Einkünften vor, die den Steuersatz nach oben „katapultiert“ hätte und die über den Weg der Fünftel-Regelung nun gemindert werden müsste.

     

    PRAXISTIPP | Betroffene Unternehmer sollten die Tarifermäßigung, also die Fünftel-Regelung nach § 34 EStG, für die Corona-Hilfen beantragen. und versuchen, einen Steuerbescheid oder Einspruch möglichst lange „offen“ zu halten, bis ein Musterverfahren bekannt wird, auf das man sich berufen kann ‒ oder eben selber klagen.

     
    Quelle: ID 47500783