· Fachbeitrag · Der Firmenwagen & das Virus
Gilt die Hinzurechnung von 0,03 %, auch wenn man im Homeoffice ist?
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Wer als Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw hat oder als Freiberufler einen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich nutzt und im Betriebsvermögen hält, muss die Privatnutzung entweder nach der 1 %-Pauschalregelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der 1 %-Pauschalregelung kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat hinzu, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeits- bzw. Betriebsstätte genutzt wird. Doch gilt das auch, wann der Pkw gar nicht oder nur an wenigen Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Büro/Praxis genutzt werden kann, weil der Halter im Homeoffice ist. |
1. Das gilt für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte bei Nutzung eines Dienstwagens vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können stattdessen eine Einzelbewertung der Fahrten vornehmen, und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. Der Wert von 0,002 % ergibt sich, wenn man die 0,03 % durch die angenommenen 15 Tage dividiert. Das heißt, die Arbeitnehmer notieren, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) sie das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben und beantragen dann die günstigere Einzelbewertung. Ein Wechsel zwischen der 0,03 %-Pauschalregelung und der Einzelbewertung innerhalb eines Kalenderjahrs ist nicht zulässig. Wer sich für die Einzelbewertung entschieden hat, muss diese das ganze Jahr über fortführen.
2. Das gilt für Selbstständige
Mitte 2018 hat der BFH entschieden, dass Selbstständige dem Zuschlag von 0,03 % nicht entgehen können. Das heißt: Auch wenn Freiberufler ihren Firmenwagen tatsächlich nur wenige Male im Monat für eine Fahrt zu Ihrer Betriebsstätte nutzen, müssen sie 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat versteuern (BFH 12.6.18, VIII R 14/15).
Die Begründung des BFH: Zwar seien die Regelungen für Arbeitnehmer und für Selbstständige nahezu identisch. Aber: Für Gewinnermittler, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, sei es weder unverhältnismäßig noch unzumutbar, die Führung eines Fahrtenbuchs zu verlangen, um die Nachteile der 0,03 %-Regelung zu vermeiden. Dies gelte auch, obwohl in diesem Fall die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insgesamt zu erfüllen sind und das Wahlrecht zur Fahrtenbuchmethode einheitlich auszuüben ist.
Das heißt: Selbstständige müssen die Fahrtenbuchmethode ‒ mit allen Anforderungen ‒ wählen, wenn sie einer vollkommen überhöhten Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entgehen wollen.
3. Bürokratischer Mehraufwand durch Einzelbewertung
Arbeitnehmer können den 0,03 %-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte vermeiden, wenn sie die Einzelbewertung nutzen. Für die Arbeitgeber, die den Mitarbeitern einen Dienstwagen gestellt haben, ist dies mitunter mit viel Arbeit verbunden.
Arbeitgeber sind bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren ‒ auf Verlangen des Arbeitnehmers ‒ zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet. Dazu muss dann der Arbeitnehmer die entsprechenden Angaben zu den tatsächlichen Fahrten mitteilen und der Arbeitgeber muss diese Unterlagen zum Lohnkonto nehmen. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anwendung der Einzelbewertung durch den Arbeitgeber gilt nur, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage etwas anderes ergibt (BMF 4.4.18, IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl I 18, 592, Tz. 10e).
Verständlicherweise haben Arbeitgeber wenig Interesse an der Berücksichtigung der Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren, da sie mit viel Arbeit verbunden sein kann. Sie verweisen die Arbeitnehmer daher üblicherweise auf deren Einkommensteuererklärung.
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Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung werden entgegnen, dass sich eine „Korrektur in der Einkommensteuererklärung“ nicht (mehr) mindernd auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt.
„Eine steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV verankerten Grundsatzes nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit der Minderung des Nutzungswertes“ (Besprechung der Sozialversicherungsträger vom 22.3.18).
Das bedeutet also: Verzichtet der Arbeitgeber auf die Zugrundelegung der Einzelbewertung, kann der Arbeitnehmer diese zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Er hat aber keine Möglichkeit, dies auch für Zwecke der Sozialversicherung zu erreichen. Er zahlt dann zu hohe Sozialabgaben. |
Von daher werden sich Arbeitgeber, die den Arbeitnehmern Dienstwagen zur Verfügung stellen, die privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellen, der Arbeit nicht entziehen können. Immerhin sparen sie mitunter auch einen Teil des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung.