· Nachricht · Dienstwagen
1 %-Regelung gilt für jeden angefangenen Monat und nicht tageweise
| Der private Nutzungsvorteil eines Dienstwagens ist für jeden angefangenen Kalendermonat mit 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Das gilt selbst dann, wenn das Kfz dem Arbeitnehmer nur zeitweise zur Verfügung steht ( FG Baden-Württemberg 24.2.15, 6 K 2540/14 ). |
PRAXISHINWEIS | Es ist also nicht möglich, die 1 %-Regelung nur auf die Tage zu beschränken, an denen der Dienstwagen tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. hierzu auch Anm. von Baldauf, EGF 15, 896). Betroffen sind vor allem Fälle, in denen die Möglichkeit zur Privatnutzung erst nach Beginn des Kalendermonats beginnt oder vor dessen Ablauf endet. Dies müssen Arbeitgeber beachten, um Lohnsteuerhaftungsrisiken zu vermeiden. Kann ein Arbeitnehmer den Dienstwagen allerdings - etwa wegen Krankheit oder Auslandsabwesenheit - während voller Kalendermonate überhaupt nicht privat nutzen, braucht er auch keinen Nutzungsvorteil zu versteuern (BMF 18.11.09, IV C 6-S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326 Tz. 15). |