· Fachbeitrag · Digitale Betriebsprüfung
Welche Daten muss ein Apotheker vorlegen?
| In der Frage, ob ein Apotheker die von seiner Software einzeln aufgezeichneten Barverkäufe in der Betriebsprüfung vorzulegen hat, stellt sich das FG Münster (10.10.13, 2 K 4112/12 E) auf die Seite des FG Hessen: Es reicht, wenn die baren Tageseinnahmen ordnungsgemäß durch Tagesendsummenbons festgestellt sind. Das FG Münster ließ die Revision mit Blick auf die anhängigen Verfahren beim BFH X B 80/12 und X R 29/12 wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. |
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Apotheker. Die Gewinne der Apotheke werden gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. In einer Betriebsprüfung mit dem Schwerpunkt Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung forderte der Prüfer neben der Buchführung auch einen Datenträger mit Aufzeichnungen der PC-Kasse an (§ 147 Abs. 6 AO). Der Kläger legte mit Beginn der Prüfung die angeforderte Dokumentation zum EDV-System und eine dazu gehörige CD-ROM vor. Aus anderen Prüfungen war bekannt, dass das verwendete Programm eine Exportfunktion der Bewegungsdaten nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) besitzt und speziell für den Datenexport zu Betriebsprüfungszwecken programmseitig grundsätzlich vier Dateien generieren kann. Der Kläger legte dem Prüfer nur drei dieser Dateien vor. Die Vorlage der Datei C verweigerte der Kläger im Hinblick auf die (spätere) Übergabe eines Datenträgers mit den saldierten Tagesabschluss-Werten (CD „H. Z-Bons 2007 - 2009). Der Prüfer kam zu dem Schluss, dass eine pauschale Zuschätzung von 3 % der Bareinnahmen aufgrund der Nichtvorlage der angeforderten Datei erfolgen müsse.
Das FG Münster urteilte hingegen, dass der Kläger seine Aufzeichnungspflichten erfüllt habe. Denn er ist nicht nach § 144 Abs. 1 bis 4 AO zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs einschließlich des Warenpreises (§ 144 Abs. 3 Nr. 4 AO) verpflichtet. Er liefert seine Waren nach der Art seines Geschäftsbetriebes nicht regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer, sondern an Endverbraucher. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH war er deshalb als Einzelhändler von der sich grundsätzlich aus § 238 Abs. 1 S. 3 HGB und § 147 Abs. 1 S. 2 AO ergebenden Verpflichtung befreit, die einzelnen „Verkäufe“ über die Ladentheke (d.h. den jeweiligen Warenausgang in Verbindung mit dem vereinnahmten Kaufpreis) einzeln aufzuzeichnen.
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