Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Digitalisierung

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen

    | Bei der Prüfung nach § 150 Abs. 8 AO müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs, dessen Einkünfte und dessen Betriebsvermögen berücksichtigt werden (FG Schleswig-Holstein 8.7.21, 1 K 12/21). |

     

    Geklagt hatte eine GmbH, die sich auf dem Gebiet der Finanzierung von Aktiv- und Passivprozessen von Dritten durch Kostenübernahme gegen Erfolgsbeteiligung betätigte. Sie erzielte seit mehreren Jahren Verluste und verfügte lediglich über ein Guthaben auf einem Bankkonto in Höhe von 19.000 EUR und über eine Einlageforderung gegen Gesellschafter in Höhe von 12.500 EUR.

     

    Das FG geht von einem Aufwand von 1.500 bis 2.000 EUR aus, um die Voraussetzungen für die Datenfernübermittlung zu schaffen. Da die GmbH folglich etwa 8 - 10 % des gesamten Vermögensbestands aufwenden müsste, hielt es das Gericht für wirtschaftlich unzumutbar, denn die GmbH konnte den erforderlichen Geldbetrag nicht aus laufenden Einnahmen aufbringen.

     

    PRAXISTIPP | Das FG verweist hierzu auch auf den Willen des Gesetzgebers, der mit § 150 Abs. 8 AO bewusst eine „großzügige Ausnahmeregelung“ schaffen wollte und diese „so weit gefasst“ habe, dass die „ungerechtfertigte Versagung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen“ sein sollte, sodass sich insbesondere „Kleinstbetriebe“ auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können sollten. Die Klägerin entspricht von ihren wirtschaftlichen Kennzahlen her einem Kleinstbetrieb im genannten Sinne. Bezogen auf den Umsatz und das Betriebsergebnis ergibt sich das daraus, dass sie bereits seit 2013 keinerlei Umsätze generiert hat und zudem im Jahr 2019 einen Verlust erwirtschaftet hat.

     
    Quelle: ID 47721328

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents