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  • · Nachricht · Ehegatten-Arbeitsverhältnis

    Zeitwertkonto muss Fremdvergleich standhalten

    | Auch für den angestellten Ehegatten kann ein Zeitwertkonto anzuerkennen sein. Allerdings muss dieses dem Fremdvergleich standhalten (BFH 28.10.20, X R 1/19). |

     

    Das Modell muss fremdüblich sein, das heißt den Regeln entsprechen, wie sie auch andere Arbeitgeber anbieten würden. Vor allem aber muss auch der interne Betriebsvergleich einer Überprüfung standhalten. Das heißt: Die Möglichkeit, ein Zeitwertkonto zu führen, muss auch anderen Arbeitnehmer des Betriebs angeboten werden, deren Tätigkeit denen des angestellten Ehepartners ähneln. Für diese Prüfung wurde der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen: Diese muss nun unter anderem prüfen, ob es wirklich gerechtfertigt war, gerade und ausschließlich der Ehefrau das Modell anzubieten. Die Tätigkeiten der anderen Arbeitnehmer werden mit ihren Aufgaben zu vergleichen sein. Sollte sich herausstellen, dass sich die Tätigkeiten untereinander zumindest ähneln, sich die Mitarbeiter zumindest teilweise vertreten oder einen neuen Arbeitnehmer problemlos in die betrieblichen Abläufe einarbeiten könnten, so dürfte das alleinige Angebot eines Zeitwertkontos an die Ehefrau wohl schädlich sein.

    Quelle: ID 47120441