· Nachricht · Ehegattenarbeitsverhältnis
Überhöhten Arbeitslohn auf das angemessene Maß beschränken
| Ist der Arbeitslohn unangemessen hoch, berührt dies allein die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnis dem Grunde nach nicht. Ist das Angehörigenarbeitsverhältnis im Übrigen steuerlich anzuerkennen, wird eine überhöhte Gegenleistung auf ein angemessenes Maß beschränkt ( FG Niedersachsen 7.1.14, 9 K 135/12 ). |
Der Kläger ist verheiratet. Er erzielt als IT-Berater und Systemmanager Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Ehefrau ist Hausfrau. Nach eigenen Angaben ist sie darüber hinaus im Betrieb des Klägers als Bürogehilfin auf sog. 400 EURO-Basis beschäftigt. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass hinsichtlich des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Allerdings konnte die Ehefrau die Richter davon überzeugen, dass sie im behaupteten Umfang für ihren Mann tätig war.
Ist das Angehörigenarbeitsverhältnis im Übrigen steuerlich anzuerkennen, wird eine überhöhte Gegenleistung auf ein angemessenes Maß beschränkt. Das Übermaß stellt keinen Arbeitslohn, also keine „Gegenleistung“ für erbrachte Arbeitsleistungen, dar, sondern ist der privaten (familienrechtlichen) Sphäre (§ 12 Nr. 2 EStG) zuzuordnen (so zutreffend FG Rheinland-Pfalz 25.11.98, 1 K 2490/98 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 28.7.83 IV R 103/82, BStBl. II 84, 60, 61; anderer Ansicht für überhöhte Pachtzahlungen: FG Niedersachsen 18.2.05, 13 K 392/02). Das FG ging in diesem Fall von einem Stundensatz i.H. von 10 EUR aus.