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  • · Nachricht · EhrenAmt/Aufwandsentschädigungen

    Aufwandsentschädigung als Sonderbetriebseinnahmen der Mitunternehmerschaft

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen und ist in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG als steuerfrei ( BFH 19.11.24, VIII R 29/23 ). |

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine Freiberufler-GbR. Einer ihrer Mitgesellschafter war ehrenamtlich als Präsident einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) tätig. Die Aufwandsentschädigungen für diese Tätigkeit hatte er zunächst in seiner persönlichen Steuererklärung als nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG steuerfrei angegeben. Später wurden sie abzüglich eines steuerfreien Betrags als Sonderbetriebseinnahmen bei der GbR erfasst. Der steuerfreie Betrag orientierte sich an den in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu § 3 Nr. 12 (R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR) festgelegten Pauschalbeträgen für übliche Aufwendungen von mit dem Beigeladenen vergleichbaren Personen. Nach Auffassung des BFH waren die Aufwandsentschädigungen zu Unrecht nicht in voller Höhe als steuerfrei (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG) behandelt worden.

     

    Entscheidungsgründe

    FA und FG hatten verkannt, dass auch die Betriebsausgaben im Gesamthandsvermögen der GbR durch die ehrenamtliche Tätigkeit in hinreichender Weise veranlasst sind und daher Gegenstand einer steuerfreien Aufwandsentschädigung sein können. Denn betriebliche Aufwendungen der Mitunternehmerschaft sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst. Sie sind bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen. Das Ehrenamt ist Ausfluss der Ausübung des freien Berufs. Es wird zwar nicht deshalb übernommen, um die Einnahmen aus dem freien Beruf zu steigern. Es genügt aber insofern eine Mitveranlassung durch die Ausübung des freien Berufs.

     

    Relevanz für die Praxis

    Bereits zuvor hatte der BFH (29.9.20,VIII R 5/18, n.v.) dargelegt, ass die Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, durch dessen mitunternehmerische Tätigkeit veranlasst ist und bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen gehört. Die Zuordnung der Aufwandsentschädigung zu den Sonderbetriebseinnahmen beruht auf der typisierenden Annahme, dass der ehrenamtlich Tätige seine Arbeitskraft und Arbeitszeit ansonsten der mitunternehmerischen Tätigkeit widmen würde und die Aufwandsentschädigung diejenigen Nachteile und Einnahmenausfälle der Mitunternehmerschaft ausgleichen soll, die aus der ehrenamtlichen Tätigkeit des Mitunternehmers erwachsen

     

    Quelle: ID 50367536