17.06.2015 · Fachbeitrag · Einahmen-Überschussrechnung
Sind von einem Rechtsanwalt veruntreute Fremdgelder durchlaufende Posten?
| Verwendet ein Rechtsanwalt Gelder für eigene Zwecke, die er in fremdem Namen und für fremde Rechnung beigetrieben hat, bleiben sie ein durchlaufender Posten und sind bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht einzubeziehen. Veruntreute Fremdgelder sind auch dann keine steuerbaren Einnahmen, wenn sie der Rechtsanwalt kontinuierlich und planmäßig über mehrere Jahre hinweg einsetzt, um Betriebsausgaben oder Kosten der privaten Lebensführung zu bestreiten (BFH 16.12.14, VIII R 19/12). |
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