· Fachbeitrag · Einbringung einer Arztpraxis
Verzicht auf Honorarforderungen erhöht rückwirkend den Veräußerungsgewinn
| Wird die Einzelpraxis eines Arztes in eine GbR eingebracht und werden deren Wirtschaftsgüter erst in einem späteren Veranlagungszeitraum in der Eröffnungsbilanz der GbR erfasst, stellt die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz ein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Änderung des Einkommensteuerbescheides des Einbringenden nach § 175 Abs. 1 AO ermöglicht ( BFH 12.10.11, VIII R 12/08 ). |
Ein Arzt hatte seine Praxis in eine GbR eingebracht, um sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Dabei hatte er zugunsten der GbR auf die vor dem Einbringungszeitpunkt erwirtschafteten Honorare aus seiner privat- und vertragsärztlichen Tätigkeit verzichtet und sie nicht bei der Veräußerungsgewinnermittlung berücksichtigt. Die GbR aktivierte die Forderungen später in der Einbringungsbilanz. Dies erfuhr das FA durch eine Betriebsführung und korrigierte den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis).