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§ 35 Abs. 2 S. 2 EStG gilt auch für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA
| Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ist bei Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG oder bei KGaA i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen ( § 35 Abs. 2 S. 1 EStG). Auch wenn der dazu in § 35 Abs. 2 S. 2 EStG für den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag angeführte Aufteilungsmaßstab des „allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels“ nach dem Gesetzeswortlaut nur auf „Mitunternehmer“ bezogen wird, gilt er auch für die persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA (BFH 24.1.24, I R 54/20). |
Bei einer rechtsformspezifischen Auslegung dieses Begriffs ist der bei der körperschaftsteuerrechtlichen Ermittlung des Einkommens der KGaA abziehbare „Teil des Gewinns“, der an phG „als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und der zu den gewerblichen Einkünften der phG ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 EStG ) führt, Gegenstand dieses Aufteilungsmaßstabs.