· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Arbeitszimmer einer Klavierpädagogin und Pianistin.
| Wird ein in die häusliche Sphäre eingebundener, technisch nicht besonders ausgestatteter Raum unterschiedlich genutzt, entscheiden Intensität und Dauerhaftigkeit des Publikumsverkehrs darüber, ob die Einbindung in die häusliche Sphäre überlagert wird ( BFH 9.6.15, VIII R 8/13 ). |
Umstritten ist der Raumkostenabzug einer Klavierpädagogin und Pianistin für ein Klavierstudio, in dem sie u.a. Musikunterricht gibt. Das Studio liegt im Erdgeschoss. Davor sind eine als Wartebereich genutzte Diele sowie ein Sanitärbereich. Das Haus ist über eine Haustür zugänglich, die in einen Eingangsbereich führt. Dieser führt zu einem abgetrennten Vorraum sowie zur Diele und über eine Treppe auch zu den Wohnräumen im Obergeschoss. Das Studio ist mit einem Klavier, einem Konzertflügel, Stühlen sowie Schränken und Kommoden für Bücher und Noten ausgestattet. Das FA erkannte die Raumkosten zunächst insgesamt nicht an, das FG berücksichtigte sie zumindest mit 1.250 EUR.
Der BFH schloss sich der FG-Entscheidung an. Zutreffend hatte das FG das Klavierstudio als häusliches Arbeitszimmer qualifiziert. Ein weitergehender Abzug der Kosten scheiterte an mehreren Punkten:
- Es fehlte an einer hinreichend klaren Abgrenzung des Eingangsbereichs zu den privat genutzten Räumen, weswegen das Klavierstudio in die häusliche Sphäre eingebunden ist.
- Die Klägerin nützte das Klavierstudio nicht nur für den Unterricht mit ihren Schülern, sondern in erheblichem Umfang auch für die Unterrichtsvorbereitung und zur Vorbereitung auf ihre Konzerte. Damit kommt die Nutzung des Studios durch die Klägerin der Nutzung eines „typischen“ Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleich.
- Das Klavierstudio war auch gerade kein Raum mit betriebsstättenähnlichem Gepräge, weil der Publikumsverkehr nicht intensiv und dauerhaft genug war, um die Einbindung in die häusliche Sphäre zu überlagern.
- Und schließlich konnte das FG keinen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin feststellen, was nach Auffassung des BFH keinen Rechtsfehler erkennen ließ.
PRAXISHINWEIS | Soll die Einbindung in die häusliche Sphäre durchbrochen werden, muss das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen sein. Nur dann ist die räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnhaus stark genug. Ein häusliches Arbeitszimmers braucht keine unmittelbare Verbindung zur Wohnung. Auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (z.B. BFH 15.1.13, VIII R 7/10, BStBl II 13, 374). Das gleiche gilt sogar für Räume in einem Anbau, der nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann (BFH 13.11.02, VI R 164/00, BStBl II 03, 350; BFH 15.1.13, VIII R 7/1, BStBl II 13, 374). |