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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Auch Räume im Keller können ein häusliches Arbeitszimmer sein

    | Kellerräume, die sich im selben Haus wie die Wohnung befinden, können noch in die häusliche Sphäre eingeordnet sein (FG Nürnberg 12.11.15, 4 K 129/14; Revision nicht zugelassen). |

     

    Der vom Kläger (einem Berufsschullehrer) als häusliches Büro genutzte Raum im Keller eines Zweifamilienhauses stellt nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls weder eine Betriebsstätte noch ein außerhäusliches, sondern ein häusliches Arbeitszimmer dar. In dem Zweifamilienhaus, das der Klägerin gehört befinden sich zwei getrennte Wohnungen sowie im Untergeschoss jeweils dazugehörige Kellerräume. Der vom Kläger als Arbeitszimmer genutzte Kellerraum 2 befindet sich im Untergeschoss. Die weiteren im Untergeschoss liegenden Kellerräume werden zum Teil von den Klägern und dem Mieter gemeinsam genutzt (Wasch- und Trockenraum) bzw. von den Klägern (Räume 1, 3 und 5) und dem Mieter (Raum 4) alleine.

     

    Das Arbeitszimmer ist zum einen durch einen gemeinsamen Flur im Zweifamilienhaus zu erreichen. Darüber hinaus gibt es einen weiteren direkten Zugang über den Kellerraum 1 (nur vom Kläger genutzt), welcher aus dem Privatbereich der Kläger in den Büroraum führt und von fremden Dritten oder den Mietern nicht betreten werden kann. Er führt über die Terrasse der Kläger direkt in den Keller. Der Klägervertreter hat diesen Zugang in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.

     

    Das FG Nürnberg bewertet die Anordnung so: Zwar liegen Arbeitszimmer und Wohnung des Klägers auf unterschiedlichen Etagen (Untergeschoss- und Erdgeschoss) des Zweifamilienhauses, allerdings erstreckt sich die häusliche Sphäre des Klägers auch auf den im selben Haus befindlichen Büroraum. Es handelt sich insoweit um einen Zubehörraum zu der darüber liegenden Wohnung des Klägers, der ohne weiteres zur häuslichen Sphäre gehört (vgl. BFH 26.2.03 VI R 130/01, BStBl II 04, 74).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Unterbrechung der häuslichen Sphäre ist im Streitfall nicht alleine durch das vom Mieter ebenfalls zu betretende gemeinsame Treppenhaus gegeben. Zwar kann es nach der Rechtsprechung bei wertender Betrachtung im Einzelfall an einem inneren Zusammenhang fehlen, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus/Wohnung verlassen und eine auch von anderen Personen (z.B. dem Mieter) genutzte und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss (vgl. BFH 20.6.12, IX R 56/10).

     

    Allerdings gibt es im vorliegenden Streitfall darüber hinaus einen weiteren direkten Zugang, welcher aus dem Privatbereich des Klägers in den Büroraum führt, ohne dass der Kläger insoweit der Allgemeinheit oder dem Mieter zugänglich gemachte Verkehrsflächen durchqueren muss.

     
    Quelle: ID 43823662

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