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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Aufwendungen für die berufliche Nutzung einer zweiten Wohnung als häusliches Arbeitszimmer

    von RiFG Dr. Alexander Kratsch, Bünde

    | Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss (BFH 15.1.13, VIII R 7/10). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses unterhielt. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Kläger im Erdgeschoss bestand nicht. Diese befindet sich zwischen Garage und Hauswand und ist über einen überdachten Windfang zu erreichen. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Für die Wohnung machte er den vollen Betriebsausgabenabzug geltend. Das FA setzte sich jedoch in der Revision beim BFH durch.

     

    Anmerkungen

    Für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt grds. ein Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG). Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Büro bleiben dagegen voll abziehbar. Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (BMF 2.3.11, 
IV C 6 - S 2145/07/10002 , BStBl I 11, 195 , Rz. 3).