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Betriebsausgabenabzug von Umsatzsteuervorauszahlungen bei EÜR
| Für den Abzug der Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe ist bei Zahlung innerhalb der 10-Tages-Frist die Fälligkeit nicht relevant (FG Sachsen 22.11.16, 3 K 1092/16, Rev. BFH X R 2/17). |
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet sind, werden in dem Kalenderjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die Umsatzsteuervorauszahlungen gehören dazu. Auf die Fälligkeit innerhalb dieses Zeitraums ist nicht zu achten. Im Streitfall war die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 wegen Anwendung von § 108 Abs. 3 AO erst am 12.1.15 fällig, da der 10.1.14 auf ein Wochenende fiel. Tatsächlich wurde die Umsatzsteuervorauszahlung am 9.1.15 durch Überweisung geleistet. Damit erfolgte die Zahlung innerhalb der Zehn-Tages-Frist. Die Umsatzsteuervorauszahlung ist Betriebsausgabe des Jahres 2014.
PRAXISHINWEIS | Bisher wurde sowohl auf die Fälligkeit als auch auf die Zahlung innerhalb der 10-Tages-Frist geachtet. Nach dem Wortlaut des § 11 EStG ist jedoch ausschließlich der Zufluss-/Abflusszeitpunkt und die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend. Der BFH muss in diesem Zusammenhang die Frage klären, ob § 11 Abs. 2 S. 2 EStG so auszulegen ist, dass § 108 Abs. 3 AO (Ablaufhemmung durch Sonnabend und Feiertage) für die Umsatzsteuervorauszahlung keine Bedeutung hat, sofern das Ende der Frist des § 18 Abs. 1 S. 4 UStG auf einen Samstag oder Sonntag fällt. |
StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de