· Fachbeitrag · Einkommensteuer
BMF überarbeitet das Schreiben zur Realteilung
| Das neue Schreiben (BMF 20.12.16, IV C 6 - S 2242/07/10002 :004) ersetzt das Schreiben vom 28.2.06 (BStBl I S. 228). Es berücksichtigt die jüngere Rechtsprechung des BFH (so z. B. BFH 17.9.15, III R 49/13 ) und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. |
Eine begünstigte Realteilung liegt abweichend von den bekannten Grundsätzen auch dann vor, wenn ein oder mehrere Mitunternehmer unter Mitnahme jeweils eines Teilbetriebs (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet/ausscheiden und die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Mitunternehmern oder - wenn nur noch ein Mitunternehmer verbleibt - von diesem als Einzelunternehmen fortgeführt wird (BFH 17.9.15, III R 49/13). Entsprechendes gilt im Fall von doppelstöckigen Personen gesellschaften beim Ausscheiden aus der Mutter-Personengesellschaft für die Mitnahme eines ganzen Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft. Auf einvernehmlichen Antrag aller Mitunternehmer der real geteilten Mitunternehmerschaft ist dies für Realteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1.1.16 stattgefunden haben.
Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft in der Weise aus, dass sein Mitunternehmeranteil allen verbleibenden Mitunternehmern anwächst und er einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erhält (Sachwertabfindung), liegt kein Fall der Realteilung vor.