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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Die Einrichtung fällt beim Verkauf einer Ferienwohnung nicht unter § 23 EStG

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Wird eine vermietete Ferienwohnung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG veräußert („Zehn-Jahres-Frist“), unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Wird Inventar mitveräußert, ist dieses nicht in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen (FG Münster 3.8.20, 5 K 2493/18 E; die Revision wurde nicht zugelassen). |

     

    Sachverhalt

    Die zusammen veranlagten Kläger veräußerten im Jahr 2016 eine Ferienwohnung einschließlich des gesamten Inventars. Das Objekt hatten sie 2013 erworben und seit Fertigstellung im Jahr 2014 über eine Agentur als Ferienwohnung vermietet. Eine Eigennutzung erfolgte nicht. Das FA ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG. Dabei unterwarf es sowohl die Veräußerung des Objekts als auch die Veräußerung des Inventars der Besteuerung. Hiergegen richteten sich die Kläger mittels Einspruch und Klage. Sie machten geltend, dass die Veräußerung des Inventars nicht der Besteuerung unterliege, denn es handle sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Diese seien gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen. Hiergegen wendete das FA ein, dass die Gegenstände zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden und sich deshalb eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG ergäbe.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG Münster entschied, dass die Veräußerung des Inventars nicht unter § 23 EStG fällt. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG unterliegen Veräußerungen von Wirtschaftsgütern, die nicht unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG fallen, der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre, sofern mit den Gegenständen in mindestens einem Jahr Einkünfte erzielt wurden, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG. Allerdings sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung ausgenommen, da diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial haben. Dies sei bei dem veräußerten Inventar der Fall gewesen. Unerheblich sei, dass das Inventar zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Denn der § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG schaffe keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand gegenüber § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, sondern bewirke nur eine Verlängerung der Spekulationsfrist bei Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter.

     

    Relevanz für die Praxis

    Achten Sie bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften genaustens darauf, was tatsächlich versteuert wird. Nicht selten dürfte das FA im Bereich des § 23 EStG geneigt sein, auch Erlöse für das Inventar oder eine Einbauküche zu berücksichtigen ‒ insbesondere, wenn der Kaufpreis im Vertrag gesondert genannt wird (auch um Grunderwerbsteuer zu sparen).

    Quelle: ID 46871655