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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Die Marktüblichkeit eines Disagios hängt nicht nur vom Zinssatz ab

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Ein Disagio ist marktüblich, wenn es dem aktuell auf dem Kreditmarkt üblichen Konditionen entspricht, wobei der Zinssatz nicht das einzige Kriterium ist (BFH 8.3.16, IX R 42/14).

     

    Sachverhalt

    Das klagende Ehepaar hat in 2009 ein Mehrfamilienhaus als Vermietungsobjekt erworben. Zur Finanzierung wurde ein Darlehen von 1,3 Mio. EUR aufgenommen mit einer Zinsbindung von zehn Jahren, 2,85 % Nominalzinsen und einem Disagio von 10 %. Im Erstjahr wurde das Disagio von rd. 130.000 EUR als sofort abziehbare Werbungskosten angesetzt. Das Finanzamt berücksichtige jedoch nur einen marktüblichen Teil von 5 % und verteilte den verbleibenden Betrag gleichmäßig auf den Zinsbindungszeitraum von zehn Jahren.

     

    Das FG hat sich der Vorgehensweise angeschlossen: Nach § 11 Abs. 2 S. 3 EStG sind im Voraus geleistete Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren abweichend vom Abflussprinzip auf diesen Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Eine Ausnahme gilt für ein Disagio, soweit es marktüblich ist.

     

    Anmerkungen

    Der BFH sieht jedoch eine Beurteilung der Marktüblichkeit ausschließlich durch Betrachtung des Disagio-Prozentsatzes als nicht ausreichend. Es ist zu ermitteln, ob die Darlehensvereinbarungen wie unter fremden Dritten geschlossen wurden. Abschlüsse mit Geschäftsbanken sind wegen der Risikokontrollen grundsätzlich als fremdüblich anzunehmen, sofern nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vereinbarungen nicht dem auf dem Kreditmarkt üblichen entsprechen. Hierzu zählen z. B. eine besondere Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besondere persönliche Beziehungen der Vertragspartner untereinander oder ganz untypische Darlehensgestaltungen. Eine Prüfung der genauen Umstände der Vertragsgestaltung erfolgte im Urteilsfall durch das FG nicht und ist nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Das FG-Urteil wird aufgehoben und es erfolgt eine Zurückweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

     

    Praxishinweise

    Selbst bei einem relativ hohen Disagio wird es schwer werden eine Marktunüblichkeit nachzuweisen, sofern eine Geschäftsbank der Darlehensgeber ist. Es empfiehlt sich trotzdem Vergleichsangebote aufzuheben um die seinerzeitige Finanzsituation speziell für das zu finanzierende Objekt belegen zu können und kein Streitpotenzial zu bieten. Zusätzlich ist die Finanzverwaltung in der Feststelllast, dass ungewöhnliche Gestaltungen vorliegen, die auf dem Kreditmarkt so nicht üblich sind.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 203 | ID 44115153