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Elektronische Steuererklärung trotz geringfügiger Gewinneinkünfte
| Auch ein Steuerpflichtiger, der nur geringfügige Gewinneinkünfte erzielt (hier: ca. 500 EUR p.a.), muss eine elektronische Einkommensteuererklärung abgeben ( FG Rheinland-Pfalz 15.7.15, 1 K 2204/13, nrkr., Rev. nicht zugelassen). |
Der Kläger erzielte nebenher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Das FA forderte ihn auf, eine elektronische Steuererklärung abzugeben. Der Kläger weigerte sich jedoch mit der Begründung, die Nebeneinkünfte seien nur geringfügig (ca. 500 EUR p.a.) und außerdem seien die Missbrauchsgefahren des Internets zu groß. Seinen Antrag, die Steuererklärung weiter auf Papier abzugeben, lehnte das FA ab.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG ist die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt. Dass nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten das Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten bestehe, müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden.
PRAXISHINWEIS | Beginnend mit der Einkommensteuererklärung 2011 sind Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen Übermittlung verpflichtet. Dies gilt auch für die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) nach § 4 Abs. 3 EStG. Gewinneinkünfte sind Einkünfte
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 EUR nicht übersteigen. |