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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Entfernungspauschale für Fahrten eines Unternehmensberaters zu den Geschäftsräumen eines einzigen Kunden

    | Fährt ein Unternehmensberater regelmäßig die Geschäftsräume eines einzelnen Kunden an, kommt nur die Entfernungspauschale in Betracht und nicht der Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten ( BFH 13.5.15, III R 59/13 ). |

     

    Die Begrenzung auf die Entfernungspausschale ergibt sich aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG. Sie soll dazu führen, dass Arbeitnehmer und Selbstständige im Hinblick auf die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte gleichbehandelt werden. Da der Kläger — wie bereits in den Vorjahren— an fast allen Arbeitstagen im Streitjahr (1999) die Räume eines Kunden aufgesucht hatte, ging der BFH davon aus, dass der Kläger dort seine Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6 EStG habe. Ob der Kunde ihm dort einen eigenen Raum zugewiesen hatte, den er aus eigenem Recht hätte nutzen können, war unerheblich.

     

    Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem ein selbstständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Dieser Betriebsstättenbegriff ist weiter als der in § 12 AO, der eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung voraussetzt. Ungeachtet der neueren Rechtsprechung (z.B. BFH 9.7.09, VI R 21/08, BStBl II 09, 822) zu dem in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (i.d.F. bis 2013) verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ist an diesem weiteren Begriff festzuhalten.

     

    Denn das für Zwecke der Besteuerung von Arbeitnehmern entwickelte Differenzierungskriterium, ob der Arbeitgeber bei dem Kunden eine eigene Betriebsstätte unterhält oder nicht, kann auf die Gewinneinkünfte nicht übertragen werden (BFH 22.10.14, X R 13/13, BStBl II 15, 273).

    Quelle: ID 43572190