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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

    | Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.24 wurde die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte ab dem 1.1.24 von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Falls die Gewinne höher sind als 999,99 EUR, müssen sie in vollem Umfang versteuert werden. Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. |

     

    Der Verkauf eines Hauses, einer Wohnung und oder eines unbebauten Grundstücks gilt als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre be-trägt. Lediglich der Verkauf des Eigenheims bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Aber auch Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern können steuerpflichtig sein, und zwar wenn der Zeitraum zwi-schen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 EStG). Bei Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist bleiben Gewinne ‒ nach Saldierung mit Veräußerungsverlusten ‒ bis 599,99 EUR (jetzt 999,999 EUR) im Jahr steuerfrei. Gewinne ab 600 EUR (jetzt 1.000 EUR) sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Bei privaten Verkäufen außerhalb der Spekulationsfrist sind Gewinne grundsätzlich steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich (§ 23 Abs. 3 EStG).

    Quelle: ID 50070024

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