Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Für einen Dritten übernommene Pflege- und Betreuungsleistungen können haushaltsnahe Dienstleistungen sein

    | Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 1. HS. EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH 12.4.22, VI R 2/20). |

     

    Zu den Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. v. § 35a Abs. 2 S. 2 1. HS EStG zählen insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung). Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten, noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.

    Quelle: ID 48479403

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents