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Häusliches Arbeitszimmer eines selbstständigen Handelsvertreters
| Das häusliche Arbeitszimmer kann aufgrund der konkreten Tätigkeit der Mittelpunkt eines selbstständigen Handelsvertreters sein, wenn den dort ausgeführten betriebswirtschaftlichen Arbeiten in qualitativer Hinsicht ein größeres Gewicht zukommt als der Präsenz beim Kunden vor Ort ( FG Münster 5.3.15, 5 K 980/12 E ). |
Streitig ist, ob das häusliche Arbeitszimmer eines Handelsvertreters dessen Tätigkeitsmittelpunkt bildet mit der Folge des unbegrenzten Abzugs der hierfür entstandenen Aufwendungen. Das FG Münster meint, ja: Das Gericht ist aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keine klassische Außendiensttätigkeit eines Handelsvertreters ausübt. Zunächst hielt das Gericht fest, dass die Verpflichtung, jeden Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, nicht gelebt wurde und auch wegen der Entwicklung des Vertragsgebiets gar nicht möglich gewesen wäre. Aus den Schilderungen des Klägers gewann das Gericht die Überzeugung, dass der betriebswirtschaftlichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer in qualitativer Hinsicht ein größeres Gewicht zukam als der Präsenz beim Kunden vor Ort.