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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer eines selbstständigen psychologischen Gutachters kann in voller Höhe abzugsfähig sein

    | Das häusliche Arbeitszimmer eines u.a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters kann den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen. Die Explorationen der zu begutachtenden Personen außer Haus stellen keinen weiteren wesentlichen und prägenden Teil der Tätigkeit dar, sondern finden auf einer Vorbeitungsebene statt. Daher können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig sein (FG Münster 18.8.22 , 8 K 3186/21 E). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist als selbstständiger, psychologischer Gutachter tätig und wird vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig. Im Streitjahr 20 machte er Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 EUR als Betriebsausgaben geltend. Das FA erkannte die Aufwendungen lediglich i. H. v. 1.250 EUR an, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimme sich ‒ so das FG ‒ vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Beim Kläger liege dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit seien die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen und die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers dar. Diese seien zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern verlangt und seien auch nicht in jedem Fall erforderlich. Alternativ zur Exploration gebe es auch andere Analyseinstrumente, die der Kläger in einem erheblichen Teil der Gutachten verwandt habe. Zudem sei die Durchführung der Explorationen weitgehend standardisiert.

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach Auffassung des Senats kommt es nicht darauf an, ob die Exploration höchstpersönlich durchzuführen ist. Zwar ist dies bei psychiatrischen Gerichtsgutachten zur Feststellung der Schuldfähigkeit der Fall (vgl. BGH 25.5.11, 2 StR 585/10). Selbst wenn diese Rechtsprechung ‒ wofür allerdings einiges spricht ‒ auch bei forensischen Gutachten Anwendung finden sollte, ändert dies aber nichts an der dargelegten Einstufung der Exploration als Vorbereitungshandlung.

    Quelle: ID 48587111