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Häusliches Arbeitszimmer eines Wirtschaftsprüfers ist nicht zwingend ein Telearbeitsplatz
| Das häusliche Arbeitszimmer des Partners einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist kein Telearbeitsplatz. Steht in der Praxis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wegen § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden ( BFH 21.11.13, VIII B 134/12 ). |
Das für die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (Partnerschaftsgesellschaft) typische Leistungsspektrum wurde in den Praxisräumen erbracht, in denen auch der Partner sein Büro hatte. Dem Partner stand zudem ein Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung. Dieser Raum war als Büro ausgestattet, verfügte über umfangreiche Fachliteratur sowie eine technische Ausstattung, die dem Beigeladenen den Zugriff auf das EDV-System der Gesellschaft ermöglichte. Der Raum wurde im Streitjahr zur Prüfung von Daten und Unterlagen, Anfertigung von Arbeitspapieren und gutachterlichen Stellungnahmen, Erstellung von Prüfungsberichten, der Ausarbeitung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Konzepte und zur Vorbereitung auf finanzgerichtliche Klageverfahren genutzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war unter anderem damit begründet worden, dass das FG von einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (19.1.2012, 4 K 1270/09) abgewichen sei (Divergenz als Zulassungsgrund). Das FG Rheinland-Pfalz hatte entschieden, dass der Telearbeitsplatz einer Arbeitnehmerin schon dem Grunde nach nicht unter die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG falle. Allerdings - so der BFH - sei die Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine Nichtanwendung der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer auf häusliche Telearbeitsplätze kommt allenfalls dann in Betracht, wenn
- die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und
- der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen.
Diese tatsächlichen Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.
Der BFH hielt auch die Frage, „wie die Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte vorzunehmen sei“ und „wo der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers liege, der die maßgeblichen („geistigen“) Prüfungshandlungen zur Durchführung der gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben und die maßgeblichen Arbeiten im Rahmen steuerlicher Beratungsleistungen in einer häuslichen Betriebsstätte erbringe“, nicht für klärungsbedürftig, weswegen er die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.