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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer für Büroarbeiten rund um die eigene Fotovoltaik-Anlage?

    | Die Kosten für den Raum, den der Betreiber der Fotovoltaik-Anlage für die Verwaltungsangelegenheiten dieses Gewerbebetriebs nutzt, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, da er den Raum nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt hat ( BFH 17.2.16, X R 1/13 ). |

     

    Der Steuerpflichtige betreibt eine Fotovoltaik-Anlage. Bei der Gewinnermittlung machte er - letzlich erfolglos - Kosten für einen büromäßig ausgestatteten Raum innerhalb seines Einfamilienhauses geltend, in dem er die mit der Fotovoltaik-Anlage zusammenhängenden Büroarbeiten erledigte.

     

    Der BFH bezieht sich hier auf eine Entscheidung des Großen Senats (BFH 27.7.15, GrS 1/14) zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Danach wird vorausgesetzt, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hatte der Steuerpflichtige den in Rede stehenden Raum in nicht unerheblichem Umfang auch privat genutzt.

     

    Bei seiner Entscheidung hat sich der Große Senat wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen): Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre daher nicht gewährleistet.

     

    PRAXISHINWEIS | Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt werden, sind weiterhin nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

     
    Quelle: ID 44027102