Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte?

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Die Einbindung beruflich genutzter Räume in die häusliche Sphäre wird durch Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von nicht familienangehörigen (Teilzeit-)Arbeitskräften überlagert. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist in diesem Fall nicht anwendbar (BFH 15.10.14, VIII R 8/11).

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Aufwendungen des Gesellschafters eines Ingenieurbüros (GbR) für beruflich genutzte Räume im Einfamilienhaus in den Streitjahren 2004 und 2005 Sonderbetriebsausgaben waren. Der Gesellschafter hatte die Räume der GbR vermietet. Die im Keller des Einfamilienhauses gelegenen Büroräume (45 qm) nutzte der Gesellschafter als Arbeitsplatz. Dort befanden sich ein Bürotisch, ein Besprechungstisch, ein Archivraum sowie eine Toilette. Die Räume hatten einen eigenen Hauseingang, der mit einem Firmenschild der GbR gekennzeichnet war. Das Büro war für einen dauerhaften Publikumsverkehr zugänglich. Eine Angestellte der GbR, die Ehefrau des Mitgesellschafters, kam mindestens einmal wöchentlich, um übliche Sekretariatsarbeiten zu erledigen. Das FG hatte den Abzug der streitigen Raumaufwendungen über den Betrag von jeweils 1.250 EUR hinaus abgelehnt.

     

    Anmerkungen

    Der BFH sah das ebenso. Ein im privaten Wohnhaus gelegenes Büro fällt zwar nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG), wenn die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Das ist z.B. der Fall, wenn das Büro für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet ist. Allerdings reicht es nicht, wenn die Räume gelegentlich für Beratungsgespräche benutzt oder darin stundenweise Hilfskräfte für Büroarbeiten eingesetzt werden. Was als intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr anzusehen ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. In diesem Fall war das Büro nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet.

     

    Auch erbrachte der Gesellschafter seine wesentlichen und prägenden Beratungs- und Ingenieurleistungen größtenteils außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Denn schon nach dem eigenen Vortrag überwog seine Berufstätigkeit im Hauptbüro der GbR sowie im Außendienst. Im Arbeitszimmer hielt er sich überwiegend nur an zwei Tagen der Woche auf.

     

    Praxishinweis

    Ein gesonderter Hauseingang für die Büroräume rechtfertigt allein keine Einordnung als häusliche Betriebsstätte (BFH 23.9.99, VI R 74/98). Entsprechendes gilt für die dort nur gelegentlich von der Ehefrau eines Mitgesellschafters ausgeführten Sekretariatsarbeiten (BFH 18.4.12, X R 57/09) oder stundenweise ausgeübte Büroarbeiten durch Aushilfskräfte (FG München 20.11.07, 6 K 3122/06).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 266 | ID 43541642