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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Inflationsausgleichsprämie zur Abgeltung von Überstunden (BVL)

    | Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie leisten. |

     

    Allerdings muss der Inflationsbezug der Leistung erkennbar sein. In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer Inflationsausgleichsprämie zulässig. Auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 nr. 11 EStG (Frage 15)
    Quelle: ID 49324133