· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Investitionsabzugsbetrag (IAB) auch ohne Finanzierungszusammenhang möglich
| Ein Finanzierungszusammenhang ist für die Gewährung eines IAB nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr notwendig (BFH 6.4.16, X R 15/14). |
Der Kläger ist gewerblich tätig. Bei einer Betriebsprüfung wurden für 2011 Mehrergebnisse festgestellt. Zur Kompensation des Mehrergebnisses beantragte er nachträglich für 2008 einen IAB für ein in 2010 erworbenes Fahrzeug. FA und FG versagten den Abzug. Durch die bereits erfolgte Investition sei der Finanzierungszusammenhang nicht gegeben. Der BFH gab der Klage statt.
Durch die Neufassung des § 7g EStG im Rahmen des UntStRefG ist ein Finanzierungszusammenhang nicht mehr erforderlich. Ursprünglich sollte dadurch einem Missbrauch der Vorschrift vorgebeugt werden. Die Neufassung sieht bei fehlender Investition eine Rückgängigmachung im Bildungsjahr mit Verzinsung vor. Eine missbräuchliche Gewinnverschiebung ist nun nicht mehr möglich.
PRAXISHINWEIS | Durch die Neufassung des § 7g EStG erfolgten nicht nur Vereinfachungen. Um einen IAB zu erhalten muss der Steuerpflichtige die Investitionsabsicht zum Ende des Abzugsjahres glaubhaft machen können. Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast. |