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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Kann ein Autodidakt als EDV-Berater freiberufliche Einkünfte haben?

    | Fortbildungsnachweise, ein Selbststudium, praktische Arbeiten oder eine Wissensprüfung können eine Vorbildung wie ein Diplom-(Wirtschafts-)Informatiker belegen (BFH 3.5.16, VIII R 4/13). |

     

    Der Kläger machte nach dem Abitur eine EDV-Ausbildung. Dann studierte er u. a. drei Semester Informatik, jedoch ohne Abschluss. Er gab an, freiberufliche Einkünfte aus der Entwicklung von System- und Anwendungssoftware zu erzielen. FA und FG gingen von gewerblichen Einkünften aus, u.a. nachdem ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück: Eine Tätigkeit kann auch ohne formalen Abschluss ingenieurähnlich und damit freiberuflich sein. Sie muss aber in wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs in Theorie und Praxis gleichwertig sein. Ein Autodidakt kann diese Voraussetzung erfüllen. Dafür muss er nachweisen, dass er Fortbildungsmaßnahmen bzw. ein Selbststudium erfolgreich abgeschlossen hat. Zudem muss er eigene praktische Arbeiten auf Ingenieursniveau vorlegen.

     

    Das war dem Kläger nicht gelungen: So konnte er die Inhalte seiner Fortbildungen nicht nachweisen. Auch glaubte ihm das Gericht nicht, dass er 110 Fachbücher im Selbststudium gelesen hatte. Die praktischen Arbeiten hatten nur einen mittleren Schwierigkeitsgrad. Und schließlich war auch die Höhe seines Verdienstes nicht mit dem von Hochschulabsolventen vergleichbar. Die Prüfung seiner theoretischen und praktischen Kenntnisse hatte der Kläger abgelehnt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Revision hätte nur Erfolg haben können, wenn sich das FG seine Überzeugung rechtsfehlerhaft gebildet hätte. Das FG darf nicht willkürlich entscheiden. Es muss die einzelnen Tatsachen einsichtig und logisch nachvollziehbar prüfen und darlegen.

     

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44208085