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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Tarifermäßigung für ein nach 12 Jahren Verfahrensdauer zugeflossenes Erfolgshonorar

    | Ein Erfolgshonorar, das nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags dem Rechtsanwalt zufließt, ist nicht nach § 34 Abs. 1 S. 1 EStG tarifbegünstigt ( BFH 16.9.14, VIII R 1/12 ). |

     

    Im Sachverhalt hatte ein selbstständiger Rechtsanwalt erst nach einer Verfahrensdauer von 12 Jahren sein Erfolgshonorar erhalten. Bereits das FG hatte die Anwendbarkeit der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG auf das Erfolgshonorar verneint. Der BFH stellt sich ebenfalls auf diesen Standpunkt und verweist auf die ständige Rechtsprechung (BFH 10.1.13, III R 84/11, m.w.N.), wonach es für die Annahme außerordentlicher und deshalb tarifbegünstigter Einkünfte nicht reicht, dass ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält.

     

    Vielmehr setzt die Anwendung der Vorschrift auf einen solchen Ertrag aus mehrjähriger Tätigkeit voraus,

     

    • dass der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder
    • dass eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird oder
    • dass eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird oder
    • dass dem Steuerpflichtigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.

     

    Keine der Voraussetzungen wurde in diesem Fall jedoch erfüllt.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Übrigen weist der BFH darauf hin, dass § 34 EStG nicht dazu dient, die nachteiligen Folgen temporal schwankender Einkünfte generell auszugleichen. Dass im Streitfall die mit dem Mandat zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche verbundene Honorareinnahme im Vergleich zu den übrigen Einnahmen des Klägers betragsmäßig weit herausragte und zur „schwankenden“ Einnahmesituation geführt hat, ist im Wesentlichen Folge des in der Akquisition und Bearbeitung eines Großmandats zu erblickenden unternehmerischen Erfolgs.

     

    Die sich aus dem Vergleich zu anderen Mandaten ergebende relative „Größe“ eines Einzelmandats kann für sich genommen nicht zur Annahme „außerordentlicher“ Einkünfte und zur Anwendung der Tarifermäßigung führen, auch wenn Vorschusszahlungen im nennenswerten Umfang nicht vereinnahmt werden konnten.

     
    Quelle: ID 43156857