· Nachricht · Einkommensteuer
Kosten des Insolvenzenzverfahrens keine Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung
| Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) noch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs 1 EStG) zu berücksichtigen (FG Hamburg 19.10.23, 1 K 97/22, BFH IX R 29/23 ). |
Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin verwertet. Die Klägerin beantragte, dass die erklärten und veranlagten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften um die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Das FA lehnte den Antrag ab. Das Gericht gab der Verwaltung Recht. Die Vergütung eines Insolvenztreuhänders stehen nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen. Das gilt auch für ein Regelinsolvenzverfahren. Die Kosten sind auch keine außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG), da Überschuldung per se nicht außergewöhnlich ist.