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Kosten eines Erststudiums sind grundsätzlich nicht abziehbar
| Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat, sind nach § 12 Nr. 5 i.V. mit § 4 Abs. 9 EStG i.d. Fassung des BeitrRLUmsG keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d. Fassung des BeitrRLUmsG sind verfassungsgemäß. Sie enthalten weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung noch verstoßen sie gegen den Gleichheitssatz i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG ( BFH 05.11.13, VIII R 22/12 ). |
Im Streitfall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (aus dem Jahr 2011), die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die §§ 12 Nr. 5 EStG und 4 Abs. 9 EStG unter dem 7.12.11 neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Das FG Münster hatte hierzu als Vorinstanz entschieden, dass die gesetzlichen Neuregelungen zur Abziehbarkeit von Erstausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (§ 6 Abs. 9, § 12 Nr. 5 und § 52 Abs.23d und 30a EStG) nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung enthalten diese Vorschriften nicht. Steuerpflichtige konnten auch kein schutzwürdiges Vertrauen aufgrund der BFH-Rechtsprechung bilden (FG Münster 18.4.12, 10 K 4400/09 F).
Und auch der BFH erachtet diese Neuregelung als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.