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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Nachträglicher Investitionsabzugsbetrag zur Kompensation eines Mehrergebnisses der Betriebsprüfung zulässig

    | Besteht eine Investitionsabsicht im Abzugsjahr, kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) auch später zur Kompensation von Mehrergebnissen der Betriebsprüfung gebildet werden ( BFH 23.3.16, IV R 9/14 ). |

     

    Um ein BP-Mehrergebnis für 2009 zu kompensieren, beantragt eine GbR die Berücksichtigung eines IAB. Die Anschaffung erfolgte tatsächlich 2011. Das FA lehnt den Abzug des IAB ab. Da das Wirtschaftsgut bereits angeschafft wurde, könne der Zweck des IAB, die Investition zu erleichtern, nicht mehr erreicht werden. Das FG gibt der Klage statt. Denn der vom FA geforderte Finanzierungszusammenhang habe im Streitjahr keine gesetzliche Grundlage. Auch die Revision ist begründet. Nur muss das FG klären, ob 2009 die - damals noch erforderliche - Investitionsabsicht bestand. Das Tatbestandsmerkmal Investitionsabsicht ist übrigens mit der Änderung von § 7g EStG durch das StÄndG 2015 ab 2016 entfallen.

     

    Ein IAB kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung geltend gemacht werden. Da dieser außerhalb der Bilanz berücksichtigt wird, liegt keine Bilanzänderung vor. Der IAB soll die Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Unternehmen stärken. Das Wahlrecht kann auch nachträglich ausgeübt werden. Auch wenn dadurch Gewinnerhöhungen durch BP-Mehrergebnisse ausgeglichen werden sollen. Die gewonnenen liquiden Mittel wirken sich trotzdem auf den Betrieb aus. Die Investitionsabsicht muss aber - nach dem im Streitjahr anzuwendenden Recht - bereits im Abzugsjahr bestanden haben. Dies muss der Steuerpflichtige nachweisen. Es kann hierbei nur unter Gesamtwürdigung der äußeren Umstände darauf geschlossen werden. Der Nachweis einer verbindlichen Bestellung oder ein Investitionsplan ist nicht notwendig. Eine später tatsächlich durchgeführte Investition verstärkt die Vermutung, dass im Abzugsjahr die Investitionsabsicht bereits bestand. Je kürzer der Zeitraum zwischen Bildung des IAB und Investition, desto geringer sollten die Zweifel sein.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH (28.4.16, I R 31/15) hat ein weiteres Urteil zum Thema veröffentlicht. Auch hier hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF 20.11.13, BStBl I 13, 1493, Rz. 26) entschieden, dass der IAB nachträglich noch im Einspruchsverfahren gebildet werden darf, um ein Mehrergebnis auszugleichen. Allerdings lässt der BFH offen, ob die Rechtsprechung zum Finanzierungszusammenhang, die überwiegend zu § 7g EStG 2002 a.F. ergangen ist, auch auf den IAB nach § 7g EStG 2002 n.F. (i. d. F. des UntStRefG 2008) anzuwenden ist. Im konkreten Fall ist also darauf zu achten, auf welcher Grundlage der IAB gebildet wurde.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 260 | ID 44222860