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OFD-Verfügung klärt, wann KV-Nachzahlungen tarifbegünstigt sind
| Ob eine mehrere Jahre betreffende Nachzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu versteuern ist, hängt davon ab, ob die Zahlung in einem oder in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo 25.8.14, ESt 32/2014). |
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit werden nur ausnahmsweise bestimmte Fallgruppen als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anerkannt. Bereits geklärt ist aber, dass eine KV-Nachzahlung für fünf Jahre in einem späteren Veranlagungszeitraum bereits deshalb mehrjährig ist, weil dieser spätere Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft. Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (vgl. BFH 14.12.06, IV R 57/05, BStBl II 07, 180).
Die OFD-Verfügung stützt sich auf diese BFH-Entscheidung und führt weiter aus, dass Mehrjährigkeit z.B. vorliegt, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt (vgl.BSG 28.1.04, B 6 KA 25/03 R ) und die KV dem betreffenden Arzt/Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt.
Der ermäßigte Steuersatz kommt aber nur in Betracht, wenn die Nachzahlung in einem und nicht in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist. Sonst fehlt es am Merkmal der Zusammenballung. Daran fehlt es, wenn sich die Auszahlungen der KV auf drei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilen (BFH 21.4.09, VIII R 65/06). Ob auch der Zufluss in zwei Veranlagungszeiträumen bereits schädlich ist, ist noch umstritten. Aber bereits das FG meinte, dass es dann an einer Zusammenballung fehle (FG Köln 20.11.13, 3 K 2762/10 Rev. BFH VIII R 37/14).
PRAXISHINWEIS | In gleichgelagerten Fällen ruhen Rechtsbehelfe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht. |