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Realteilung zu Buchwerten oder Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters?
| Die Realteilung einer Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern liegt auch dann vor, wenn die Gesellschaft aufgelöst wurde und einer der Gesellschafter mit dem übernommenen Betriebsvermögen die bisherige Tätigkeit fortführt. Es handelt sich gerade nicht um die Übertragung eines Mitunternehmeranteils. Im Falle einer GmbH & Co. KG kann eine nicht am Vermögen beteiligte Verwaltungs-GmbH für diese Betrachtung außer Acht gelassen werden ( FG Köln 12.3.14, 4 K 1546/10 ). |
Streitig war, ob eine aus zwei Kommanditisten und einer Verwaltungs-GmbH bestehende GmbH & Co. KG durch Realteilung oder durch Sachwertabfindung des ausscheidenden Gesellschafters beendet worden war. Nach Auflösung der GmbH & Co. KG übten beide Kommanditisten jeweils weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit mit dem Gegenstand der aufgelösten Gesellschaft aus. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass keine Realteilung vorliege, sondern eine entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils. Denn die Identität der GmbH & Co. KG sei beim Unternehmen des einen Gesellschafters erhalten geblieben. Zwischen der betrieblichen Tätigkeit beider Unternehmen bestehe ein sachlicher und struktureller Zusammenhang insbesondere in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht. Durch die Abfindung des anderen Gesellschafters mit einer Forderung eines Grundstücks gehe die Identität des Betriebs nicht verloren.
Das FG hebt zunächst hervor, dass die GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich aufgelöst worden sei (mit notarieller Urkunde und beim Handelsregister angemeldet). Eine darüber hinausreichende, qualifizierte Beendigung der Mitunternehmerschaft könne im Rahmen der Realteilung nicht verlangt werden. Außerdem erfordere die Realteilung sogar zwingend die Fortsetzung einer betrieblichen Tätigkeit, denn die bisherigen Mitunternehmer müssen die Wirtschaftsgüter anderen Betriebsvermögen zuführen, damit die spätere Versteuerung der stillen Reserven weiterhin gesichert ist. Anders als die Betriebsveräußerung und die Betriebsaufgabe erfordert die Realteilung daher die Fortsetzung - irgendeiner - betrieblichen Betätigung durch die Realteiler. Diese kann durchaus auch branchenidentisch sein.
Würde man eine Realteilung im Falle einer branchenidentischen Fortführung der bisherigen Tätigkeit verneinen, würde § 18 Abs. 3 S. 2 EStG i.V. mit § 16 Abs. 3 S. 2 EStG oftmals leer laufen. Denn die Realteilung beispielsweise einer zweigliedrigen Freiberufler-Sozietät wäre kaum denkbar, wenn die Berufsträger nach Auflösung der Sozietät nicht (mit dem ihnen jeweils zugewiesenen Kundenstamm) tätig werden dürften. Die Aufnahme einer völlig andersartigen Tätigkeit wird einem Freiberufler wegen der besonderen Qualifikationsanforderungen der freien Berufe in aller Regel nicht möglich sein. Es entspricht dem Wesen der Realteilung, dass die Realteiler die bisherige Tätigkeit der Personengesellschaft jeweils getrennt insgesamt fortführen (Stuhrmann, DStR 05, 1355, 1356). Aus diesem Grund entspricht es auch dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 3 S. 2 EStG, jedenfalls für den Fall der Realteilung einer zweigliedrigen Personengesellschaft, keine über die Auflösung der Gesellschaft hinaus gehenden Anforderungen hinsichtlich der Beendigung der Gesellschaft zu verlangen.
PRAXISHINWEIS | Auf die nicht am Vermögen beteiligte Verwaltungs-GmbH kam es in diesem Kontext nicht an. Partizipiert ein Mitunternehmer nicht am Vermögen der Gesellschaft, muss er für Zwecke der Realteilung auch nicht mit Vermögensgegenständen abgefunden werden. Es kann nicht dem Wesen der steuerlichen Realteilung als einem dem Zivilrecht folgendem Institut entsprechen, für steuerliche Zwecke eine Beteiligung einer nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH an der Auseinandersetzung zu verlangen, obgleich dies wirtschaftlich widersinnig wäre. |