05.07.2019 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerpflicht des „Thüringen-Stipendiums“
| Erhält ein Steuerpflichtiger ein Stipendium dafür, dass er sich verpflichtet für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet auszuüben (hier: Facharzttätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung), ist das Stipendium bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG greift nicht (FG Thüringen 14.3.18, 3 K 737/17, Rev. BFH IX R 33/18). |
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