· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Stille Beteiligung von Familienangehörigen an einer Zahnarztpraxis
| Gewinnanteile für still Beteiligte sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält (FG München, 17.5.19., 6 K 756/18). |
Der Kläger hat mit seinen drei minderjährigen Kindern Verträge über eine stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis abgeschlossen. Jedes Kind hat eine Einlage von 50.000 EUR erbracht und soll eine Gewinnbeteiligung von 10 % des Praxisgewinns, maximal 15 % der Einlage erhalten. Eine Verlustbeteiligung ist ebenfalls vereinbart. Die Einlagebeträge hat der Kläger vorher seinen Kindern geschenkt. Die Verträge wurden durch das Vormundschaftsgericht genehmigt.
Der Kläger zahlte jedes Jahr 22.500 EUR an Gewinnbeteiligungen aus, die in der Zahnarztpraxis als Betriebsausgabe berücksichtigt wurden. Jedes der drei Kinder hatte Einnahmen von 7.500 EUR. Die Finanzverwaltung versagte den Betriebsausgabenabzug.
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